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Zum Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt besteht nicht nur gegenüber dem unehelichen Kind gemäß 1612 a BGB, sondern auch gegenüber dem nichtehelichen Elternteil gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB. Anspruchsinhaber ist derjenige Elternteil, welcher das Kind nach der Geburt betreut und pflegt. Nach der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern seitens des Gesetzgebers erfuhr im Jahre 2009 auch insbesondere die unverheiratete Mutter eine Gleichstellung mit der verheirateten Mutter. Nunmehr hat auch diese gegenüber dem Kindesvater des unehelichen Kindes neben dem Kindesunterhalt eigene Unterhaltsansprüche und zwar in Form Krankheits- und Betreuungsunterhalt. Mit Blick auf § 1615 l Abs. 4 BGB kann dieser Anspruch aber auch dem Kindesvater gegenüber der Kindesmutter zustehen, wenn er die Pflege und Betreuung nach der Geburt übernimmt.


Kann der Elternteil infolge der Schwangerschaft und/oder aufgrund der Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist der andere Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dies galt zunächst für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Am 28.02.2007 entschied das Bundesverfassungsgericht dazu, dass diese starre Begrenzung der Unterhaltspflicht auf drei Jahre gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße, weil das nichteheliche Kind dadurch gegenüber dem ehelichen Kind, dessen Mutter weitaus länger keine Erwerbsobliegenheit trifft, benachteiligt würde. Eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich geborener Kinder ist verfassungswidrig. Nach der früheren Rechtslage kam eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für das nichteheliche Kind nur in Fällen der groben Unbilligkeit in Betracht. Nunmehr wird eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehelich geborener Kinder verlangt. Dementsprechend hat das betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des Kindes, wenn kindsbezogene Gründe dies erfordern. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung der Unterhaltspflicht trägt nach der Systematik des Gesetzes der Anspruchsteller, also in aller Regel die Unterhalt begehrende Kindesmutter.


Damit der Unterhalt überhaupt berechnet werden kann, benötigt der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltsverpflichteten Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse. Hierfür steht ihm ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltsverpflichtete ist zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet.


Für den Unterhaltsprozess besteht Anwaltszwang. Eine Ausnahme gilt nur für eine Einstweilige Anordnung. Notwendige Kosten werden im Familienrecht bei Bedürftigkeit über Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe gedeckt, die jeder beantragen kann. Deshalb lieber frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Schäpler
Rechtsanwältin

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