Wenn der Arzt sich falsch verhält
Auch wenn Ärzte zu einer Berufsgruppe gehören, der am meisten Vertrauen entgegengebracht wird, so sind sie dennoch nur Menschen und damit nicht unfehlbar. Fehler passieren immer und überall, doch wiegen sie im Bereich der Gesundheit meist besonders schwer. Wenn ein Patient durch einen ärztlichen Fehler erheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden eingeschränkt wird, muss es ihm möglich sein, zumindest einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Um einen Arzt oder ein Krankenhaus zur Verantwortung zu ziehen, muss zunächst ein Fehler nachgewiesen werden. Anerkanntermaßen gibt es heute drei Gruppen von Fehlern im Bereich des Arzthaftungsrechts: die Behandlungs-, Aufklärungs- und Organisationsfehler.
Im Einzelnen beinhalten diese folgendes:
Von Behandlungsfehlern spricht man, wenn der Patient nicht sorgfältig und zeitgerecht behandelt wird. Zu einer Behandlung gehören die Diagnose, die Indikation (Einsatz einer medizinischen Maßnahme bei einem bestimmten Krankheitsbild), die Therapie selbst und die Nachsorge. Fehler können bei jedem der einzelnen Schritte auftreten.
So sind Diagnosefehler anzunehmen, wenn auffällige Befunde schlichtweg übersehen oder nicht kontrolliert wurden, wichtige Untersuchungen unterbleiben oder eine Fehldiagnose gestellt wurde.
Therapiefehler sind in Therapieanwendungsfehler und Therapieauswahlfehler zu unterscheiden. Bei den Anwendungsfehlern leitet der Arzt zwar die richtige (indizierte) Therapie ein, jedoch weist diese Fehler auf. Beispielhaft dafür sind das Vergessen von Operationsbesteck in der Operationswunde oder das Verwechseln von Körperteilen.
Wurde hingegen die richtige Diagnose gestellt, aber eine falsche oder unnötige Therapie eingeleitet, spricht man von Therapieauswahlfehlern. Falsch ist eine Therapie dabei vor allem, wenn sie nicht den heutigen medizinischen Standards entspricht.
Fehler bei der Nachsorge sind gegeben, wenn der Arzt es unterlässt, Hinweise zur Medikamenteneinnahme oder anderen nötigen Maßnahmen, wie einer Ernährungsumstellung, zu geben oder der Patient nicht deutlich genug aufgefordert wird, die Meinung eines Spezialisten einzuholen.
Die am häufigsten anzutreffenden Fehler finden sich im Bereich der Aufklärung. Sie liegen vor, wenn der Patient nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung, mögliche Alternativen und Erfolgsaussichten unterrichtet wurde. Die Aufklärung ist besonders wichtig, weil es dem Patienten obliegt, in eine Behandlung einzuwilligen oder sie abzulehnen. Um diese Entscheidung treffen zu können, ist es aber notwendig, alle möglichen, der Behandlung anhaftenden Risiken zu kennen und diese mit vorhandenen Alternativen abzuwägen. Fehlt eine Aufklärung, kann daher ein Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen kaum gerechtfertigt werden.
Schließlich kann es zu Organisationsfehlern kommen. Dazu zählen einerseits das fehlende gründliche Einarbeiten von Mitarbeitern sowie deren Weiterbildung. Andererseits fallen unter diese Gruppe auch mangelnde Hygiene und Sauberkeit, durch die ein Patient erkranken kann.
Um nun eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses zu begründen, muss neben dem Fehler auch ein dem Patienten entstandener Schaden nachgewiesen werden. Dieser ist vor allem in einer bleibenden Gesundheitsschädigung, unnötigen Schmerzen oder einer beschränkten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Dieser Schaden wiederum muss auf dem fehlerhaften Verhalten des Arztes beruhen.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht für den Patienten die Möglichkeit, Schadensersatz beispielsweise in Form von Schmerzensgeld, Ersatz für zusätzliche Behandlungskosten oder entgangenen Erwerb geltend zu machen.
Sollten auch Sie die Vermutung hegen, einem ärztlichen Fehler zum Opfer gefallen zu sein, scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat aufzusuchen.
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