Vom Umgang mit unpassenden Weihnachtsgeschenken
Rechtliche Hinweise zum Umgang mit unpassenden Weihnachtsgeschenken
Wer kennt das nicht: Trotz allen guten Willens liegt nicht immer das passende Geschenk unter dem Weihnachtsbaum. Der Schal hat die falsche Farbe, der Pullover passt nicht, die CD ist schon vorhanden. Kein Problem, denken viele, werden die Geschenke eben im Geschäft umgetauscht. Doch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es nicht. Hier ist man auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Schließlich begründet ein Kauf einen bindenden Vertrag, von dem der Käufer nicht einseitig zurücktreten kann. Etwas anderes gilt beim Kauf im Versandhandel, per Telefon oder Internet. Hier haben Sie ein generelles 14-tägiges Widerrufsrecht.
Doch auch viele Einzelhändler bieten mittlerweile ein Umtauschrecht an. Zu welchen Bedingungen dies geschieht, wird allerdings unterschiedlich gehandhabt. Manche Geschäfte erstatten den Kaufpreis, andere tauschen nur gegen neue Ware oder bieten einen Warengutschein an. Selbstverständlich müssen die Waren ungetragen und unbenutzt sein. Unter Umständen verlangen die Händler auch die Rückgabe in der Originalverpackung oder mit Etikett. Im Zweifelsfall sollten die Umtauschkonditionen beim Kauf direkt im Geschäft erfragt werden. Bei individuellen Absprachen bietet es sich zu Beweiszwecken an, das Umtauschrecht durch einen Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon schriftlich zu fixieren. Wichtig ist dabei auch, wie lange der Händler ein Umtauschrecht einräumt. In der Regel sind es nur wenige Wochen ab Kaufdatum.
Zu unterscheiden ist die Rückgabe bei Nichtgefallen von der Reklamation mangelhafter Waren. Hier ist der Verkäufer verpflichtet, nach Wahl des Käufers, die Ware zu reparieren oder für mangelfreien Ersatz zu sorgen. Gelingt dem Verkäufer die Nachbesserung nicht, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Mit Gutscheinen muss sich der Käufer in diesem Falle nicht begnügen. Dies gilt dann auch bei fehlerhaften Sonderangeboten.
Auch Geschenkgutscheine erfreuen sich zunehmender Beliebtheit auf dem Gabentisch. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten. Grundsätzlich hat der Empfänger eines Gutscheins keinen Anspruch http://www.juraforum.de/lexikon/anspruchauf Auszahlung des dem Gutschein zugrunde liegenden Geldbetrages. Des Weiteren können Gutscheine in ihrer Gültigkeitsdauer angemessen beschränkt werden, wobei das Gesetz nicht regelt, wann eine Beschränkung angemessen ist. Wie kurz eine Befristung im Einzelfall bemessen sein darf, hängt von der Art der zu erbringenden Leistung und den üblichen Gepflogenheiten im jeweiligen Handelszweig ab. Eine Frist von weniger als einem Jahr wird von den Gerichten in der Regel als zu kurz verworfen.
Doch auch wenn eine wirksam vereinbarte Einlösefrist abgelaufen ist, kann man sich den Geldwert nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung dennoch vom Aussteller auszahlen lassen. Schließlich hat dieser das Geld ja bereits bekommen. Dabei darf jedoch der Händler einen Teil des Geldwertes in Höhe des entgangenen Gewinns einbehalten, den er üblicherweise bei Erbringung von Waren oder Dienstleistungen gemacht hätte.
Ist eine Befristung nicht gegeben, verjährt der Anspruch aus dem Gutschein nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung http://www.juraforum.de/lexikon/verjaehrungbeginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Gutscheine, die in diesem Jahr gekauft wurden, können also letztmalig am 31.12.2013 eingelöst werden.
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