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Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

Der Winter ist Anfang Januar 2016 doch noch gekommen. Eigentümer und Mieter müssen bei Schnee und Eis ganz besonders an die Verkehrssicherungspflichten denken.

Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters. Mieter müssen nur dann der Räum- und Streupflicht nachkommen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Um hier Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, ist es für die Vermieter daher am Günstigsten, die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen zu lassen beziehungsweise einen Hausmeisterdienst oder einen gewerblichen Räumdienst zu beauftragen. Die anfallenden Kosten können dann als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertag vereinbart ist.

Aber auch wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wenn er dies nicht tut und der Mieter nur unzureichend geräumt oder gestreut hat, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.

Der Streupflichtige muss grundsätzlich einige Vorgaben beachten. Diese finden sich meistens in den städtischen Satzungen wieder.

Werktags muss der Winterdienst in der Regel von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr beziehungsweise 09:00 Uhr. Bei Orten mit hohem Publikumsaufkommen muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Geräumt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege müssen für die Fußgänger mindestens auf einer Breite von einem Meter vom Schnee befreit werden.

Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss gegebenenfalls im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden.

Soweit der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch verhindert ist, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen. Der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, so kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte.

Ich wünsche allen eine unfallfreie Winterzeit.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Langhoff
Rechtsanwalt

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Christian Langhoff

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter *Gesellschafter

Schwerpunkte: Bankenrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung, Steuerrecht, Unternehmensnachfolge, Wirtschaftsrecht