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Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB tritt schneller ein als viele glauben.


Jeder, der irgendwie an einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt ist, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Als Täter kommen dabei nicht nur der Führer eines Kraftfahrzeuges, sondern auch Radfahrer und Fußgänger in Betracht. Unerlaubt vom Unfallort entfernt sich derjenige, der den Unfallort verlässt, ohne den anderen Beteiligten, insbesondere also dem Geschädigten, wichtige Daten zu seiner Person und zu seinem Fahrzeug mitzuteilen. Gerade die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall möglicherweise entstandenen Schadensersatzansprüche ist das Schutzgut dieser Strafvorschrift. Unfallbeteiligter ist dabei jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auch wer als Verkehrsteilnehmer bspw. einen Leitpfosten, Leitplanken oder einen Straßenbaum  beschädigt, verursacht übrigens einen straftatrelevanten Fremdschaden. 


Wenn ein Unfall passiert ist, an dem man beteiligt sein könnte, sollte man deshalb


- sofort anhalten
- gegenüber denjenigen Unfallbeteiligten, die einen Schaden erlitten haben, seinen Namen und seine Anschrift nennen
- sich auf Verlangen mit Personalausweis ausweisen
- und das Kfz-Kennzeichen angeben


Was aber tun, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist, wenn man z.B. einen abgestellten Pkw beim Ein- oder Ausparken beschädigt hat ?


Keinesfalls ausreichend ist es dann jedenfalls, wenn man nur einen Zettel mit den Angaben zur Person, zum Fahrzeug und einer Schadenschilderung an der Windschutzscheibe des anderen Fahrzeugs hinterlässt in der Hoffnung, der Geschädigte werde sich mittels dieser Angaben schon kümmern können. Weil es dann gerade nicht sicher ist, sondern eher dem Zufall überlassen bleibt, ob der Geschädigte die zur Schadenregulierung notwendigen Informationen tatsächlich erhält, läuft man auf diese Weise Gefahr, sich  wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar zu machen.


Stattdessen trifft den Beteiligten zunächst eine angemessene Wartepflicht. Um Probleme zu vermeiden, sollte der Beteiligte auf jeden Fall am Unfallort warten, auch wenn vielleicht zunächst nicht damit zu rechnen ist, dass der Geschädigte noch unmittelbar dort eintreffen wird. Die Wartedauer richtet sich in einem solchen Fall nach den Umständen, z.B. nach der Tageszeit oder der Höhe des Schadens.


Erscheint der Geschädigte nicht am Unfallort, ist der Unfall und der eingetretene Schaden unverzüglich beim zuständigen Polizeirevier zu melden und dort aufnehmen zu lassen.


Die strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht sind gravierend. Ab einem sogenannten bedeutenden Sachschaden, der schon – je nach Landgerichtsbezirk -  ab einem Schaden von ca. EUR 1.300,00 angenommen wird, droht neben einer Geldstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehaltes die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Hinzu kommt die Eintragung von 3 Punkten in das Fahrerlaubnisregister.


Dabei ist eine Schadensumme von EUR 1.300,00 ( bedeutender Sachschaden ) bei einem Pkw-Schaden schneller erreicht als man denkt. Hierfür kann schon eine kleine Delle oder eine Schramme im Lack eines beschädigten Pkw ausreichend sein.


Aber auch wenn der Schaden noch unterhalb der Grenze zu einem „ bedeutenden Sachschaden“ bleibt, kann ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten die Folge einer Unfallflucht sein.


Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen muss der Betroffene angesichts einer sogenannten versicherungsvertraglichen Obliegenheits- bzw. Aufklärungspflichtverletzung durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin auch damit rechnen, dass seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entstandene Aufwendungen zur Schadenregulierung  zurückfordern wird.

Kolwey
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht