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Schmerzensgeld als Schadensposition

Das Schmerzensgeld ist eine typische Schadensersatzposition, die bei einem Unfall mit Personenschaden gegen den Schädiger geltend gemacht werden kann. Es soll Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, die der Geschädigte durch einen Unfall erlitten hat, ausgleichen. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt bei einem Verkehrsunfall nicht notwendigerweise ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Auch wenn ein Verschulden eines Kraftfahrers nicht feststellbar ist, kann dieser durchaus auf Schmerzensgeld haften. Grundsätzlich kann ein Schmerzensgeldanspruch auch auf eine Vertragsverletzung gestützt werden. 

Das Schmerzensgeld soll in erster Linie ein Ausgleich für die unmittelbaren Unfallfolgen sein. Kriterium für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art und das Ausmaß der Verletzungen, die körperlichen und seelischen Schmerzen, die Dauer einer unfallbedingten Krankschreibung bzw. eines Krankenhausaufenthaltes und die Anzahl notwendiger Operationen. Weiterhin sind eventuell verbleibende körperliche oder psychische Dauerschäden maßgeblich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, so wie sich auch eventuelle Einschränkungen bei der Berufswahl oder im privaten Bereich, z. B. bei der sportlichen Betätigung, schmerzensgelderhöhend auswirken.  

In der Praxis erfolgt der Nachweis des eingetretenen Personenschadens und der unfallbedingten Folgen für den Geschädigten durch Vorlage von Arztberichten. 

Für die Entscheidung, welcher Schmerzensgeldbetrag angemessen ist, bieten sogenannte Schmerzensgeldtabellen wertvolle Hilfe. Hierin ist ersichtlich, welche Schmerzensgeldhöhe deutsche Gerichte bei einem bestimmten Verletzungsbild bzw. einem bestimmten Dauerschaden für angemessen halten. Natürlich kann auf diese Weise immer nur eine erste und grobe Sichtung der Schmerzensgeldhöhe erfolgen, denn immer ist den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles bei der Schmerzensgeldbemessung Rechnung zu tragen. 

Es zeigt sich immer wieder, dass eigentlich bestehende Schmerzensgeldansprüche vom Geschädigten entweder gar nicht erst geltend gemacht oder aber vom regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer ohne rechtsanwaltlichen Beistand nur unzureichend zur Höhe ausgeglichen werden. Sie sollten sich deshalb im Falle eines fremdverursachten Unfalls, bei dem Sie Verletzungen erlitten haben, nicht scheuen, anwaltlichen Rat bzw. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht