Krankengeld bei Urlaub im Ausland?
Viele arbeitsrechtliche Probleme tauchen, Jahr für Jahr, zur gleichen Zeit auf. In der gerade begonnenen Urlaubssaison ist dies regelmäßig wieder die Frage, ob eine Krankenkasse verpflichtet ist, einem/einer Versicherten das Krankengeld auch in dem Zeitraum weiterzuzahlen, in dem der/die Versicherte im Urlaub im Ausland ist.
Worum geht es konkret?
Wer als Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, erhält zunächst von seinem Arbeitgeber die so genannte „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Das bedeutet, dass in den ersten sechs Wochen einer längeren Erkrankung das bisherige Einkommen weiterhin sichergestellt ist, der Arbeitgeber zahlt in diesen ersten sechs Wochen also das Gehalt weiter. Diese Zahlungen enden (wurde nicht tarif- oder arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart) nach sechs Wochen.
Ist der Arbeitnehmer auch nach sechs Wochen noch arbeitsunfähig erkrankt, dann erhält er als gesetzliche Krankenversicherter das so genannte „Krankengeld“ von seiner Krankenkasse. Dieses beträgt etwa 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Durch das Krankengeld soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer auch im Falle einer über sechs Wochen andauernden Erkrankung ihren Lebensunterhalt weiter sichern können.
Was in der Theorie recht einfach klingt, ist in der arbeitsrechtlichen Praxis oftmals mit Einzelproblemen behaftet. Einer der arbeitsrechtlichen „Klassiker“ ist hierbei die Frage, ob ein Empfänger von Krankengeld in den Urlaub fahren darf, ohne dass er seinen Anspruch auf Krankengeldzahlung in dieser Zeit verliert.
Der Blick ins Gesetz: § 16 Abs. 1 Nr. 1 des SGB V (hier ist der Anspruch auf Krankengeld geregelt) lautet: „Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten“. Mit Verweis auf diese Regelung verweigern Krankenkassen – erfahrungsgemäß oftmals sehr pauschal – die Zahlung von Krankengeld während der Zeitdauer einer Auslandsreise (Reisen innerhalb Deutschlands sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier reicht es, für die Krankenkasse erreichbar zu bleiben, z.B. telefonisch).
Allerdings sieht, was von der Krankenkasse gern übersehen wird, § 16 Abs. 4 SGB V folgendes vor: „Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.“ Das bedeutet, dass die Krankenkasse also die Zustimmung zur Reise ins Ausland erteilen kann. In diesem Fall ruht der Krankengeldbezug während der Urlaubsreise nicht.
Was zwangsläufig zur Frage führt, unter welchen Bedingungen die Krankenkasse einer solchen Auslandsreise zustimmt. Erforderlich ist in jedem Fall, dass während des Auslandsaufenthaltes keine wichtigen Behandlungstermine versäumt werden und der Versicherte für seine Krankenkasse (z.B. telefonisch) erreichbar bleibt. Erforderlich ist ferner, dass aus medizinischer Sicht zumindest nichts gegen die geplante Reise spricht, wenn nicht, was noch besser ist, diese Reise unter medizinischen Gesichtspunkten sogar zu befürworten ist. Beides sollte vom Arzt schriftlich bestätigt und der Krankenkasse mit dem formlosen Antrag auf Zustimmung zur Auslandsreise gem. § 16 Abs. 4 SGB V übersandt werden.
Streitig war insoweit bislang immer, ob die Krankenkasse bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, ihre Zustimmung zu erteilen. Grundsätzlich hat der Versicherte aber nur einen Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse den Anspruch gründlich zu prüfen und rechtsfehlerfrei zu bescheiden hat. Mehr nicht.
An dieser Stelle werden zwei wenig beachtete sozialgerichtliche Entscheidungen relevant, und zwar die des Sozialgerichts Cottbus vom 26.04.2016, Az. S 18 KR 157/13 und die des SG Würzburg vom 13. Dezember 2016, Aktenzeichen S 6 KR 511/16.
Beide Gerichte argumentieren – verständlich formuliert – so, dass die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB V („Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten“ bereits generell wegen anderer europarechtlicher Vorschriften nicht mehr gelten kann.
Hier wird insbesondere auf die die „Verordnung (EG) Nr. 883/2004“ verwiesen, also eine europarechtliche Vorschrift. Diese regelt sowohl Sachleistungen, als auch Geldleistungen.
Bezüglich der Geldleistungen (also auch der Weiterzahlung von Krankengeld) sieht Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich vor, dass ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat aufhält, Anspruch auf Geldleistungen hat, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
Diese europarechtliche Vorschrift steht der rein deutschen Norm des § 16 Abs. 1 SGB V damit jedoch erkennbar entgegen, denn diese schließt die Erbringung von Geldleistungen (nämlich die Weiterzahlung des Krankengeldes im Urlaubszeitraum) ausdrücklich aus.
Inwieweit sich weitere Sozialgerichte dieser – für mich sehr überzeugenden! – Rechtsauffassung anschließen, bleibt abzuwarten.
Auf jeden Fall sollte auf diese Entscheidungen hingewiesen werden, spätestens dann, wenn die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld während einer Reise ins (europäische) Ausland mit dem üblichen und gern pauschal erfolgten Hinweis auf § 16 Abs. 1 SGB V („Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten (...))“ abgelehnt hat.
Hierzu bedarf es, wie immer, einer gründlichen Prüfung Ihres Einzelfalles, wofür wir Ihnen – deutschlandweit – gern zur Verfügung stehen.
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