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Kinder als Betroffene von Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung stehen am Ende und zugleich am Anfang einer Entwicklung. Zwar markieren sie den endgültigen Schlussstrich einer Partnerschaft, gleichzeitig eröffnen sie für die Beteiligten neue Wege bzw. Möglichkeiten. Die Folgen von Trennung und Scheidung betreffen jedoch alle Mitglieder der Familie, insbesondere für Kinder bedeuten sie vielfach einschneidende Veränderungen. Der Alltag mit seinen Rhythmen und Gewohnheiten ist neu zu ordnen. Zumindest ein Elternteil muss eine neue Wohnung suchen und einrichten. Nicht selten stehen berufliche Neuorientierungen an. Oftmals muss ein geeigneter Kindergarten oder eine Schule gefunden werden. Die Wochenenden müssen geplant und organisiert werden. Erholungs- und Freizeiten der Eltern nehmen ab. Die finanzielle Situation wird häufig schwieriger.

Eltern, die in Trennung oder Scheidung leben, sorgen sich um ihr/e gemeinsames/e Kind/er. Sie fragen sich, ob ihr Kind zwangsläufig unter der Situation leiden muss. Manche befürchten Entwicklungsrückschritte oder Verhaltensauffälligkeiten. Viele Eltern machen sich Vorwürfe, ihrem Kind das alles angetan zu haben. Zunächst kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch Scheidungskinder glücklich sein können und in den allermeisten Fällen zu zufriedenen und leistungsfähigen Erwachsenen heranwachsen. Sicher ist auch, dass Kinder mehr darunter leiden, wenn ihre Eltern zusammen bleiben und Streit und Aggression den Alltag beherrschen. Auch für ein Kind kann die Trennung der Eltern die bessere Alternative sein.

Es ist jedoch an den Eltern dem Kind aufzuzeigen, dass sie trotz der partnerschaftlichen Trennung weiterhin als verantwortungsvolle Eltern zusammenarbeiten wollen. Das gemeinsame Sorgerecht soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Falle von Trennung und Scheidung weiterhin den „Normalzustand“ darstellen. Ein Anspruch auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts besteht nur im Einzelfall, wenn eine Aufrechterhaltung dem Kindeswohl klar widerspricht. Letztendlich müssen sich die Eltern nur in essentiellen Belangen, wie z.B. Einschulung, Wechsel der Schule, Beginn einer Ausbildung, Eröffnung eines Kontos, Vornahme von geplanten Operationen, abstimmen und als Sorgeberechtige gemeinsam Unterschrift leisten. Das Elternteil, welches die überwiegende Sorgeverpflichtung übernommen hat, kann über alle weiteren Belange des Kindes alleine entscheiden, insbesondere über den Alltag. Zur Verbesserung der Kommunikationsebene zwischen den Eltern empfiehlt sich der gemeinsame Besuch einer Elternberatung/Mediation, wie sie vielfach von örtlichen sozialen Trägern angeboten wird.

Darüber hinaus ist zu gewährleitsteten, dass das Kind regelmäßigen Kontakt zu dem Elternteil haben darf, in dessen Haushalt es nicht seinen Hauptlebensmittelpunkt einnimmt. Eine gute Alternative bietet die Vereinbarung eines sog. Wechselmodells, danach sind die Eltern im gleichen Zeitumfang für die Betreuung des Kindes abwechselnd zuständig. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die notwendigen Voraussetzungen oftmals nicht vorhanden sind. Insbesondere das Vertrauen in den Partner ist verloren gegangen und damit der Sinn dafür, den anderen Menschen bewusst als weiteres Elternteil ausgesucht zu haben. Allerdings hat sich die Regelung, dass es einen Hauptlebensmittelpunkt bei einem Elternteil gibt und das Kind am Wochenende und in den Ferien regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil hat, anscheinend bewährt. Das bedeutet für den umgangsberechtigten Elternteil, dass er die Besuchskontakte regelmäßig wahrnehmen muss. Der betreuende Elternteil muss den Kontakt auch akzeptieren und loslassen. Das sog. Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB stellt neben dem rechtlichen Anspruch auch eine persönliche Verpflichtung dar. Letztendlich hat das Kind ein Recht darauf im Zusammenleben mit beiden Elternteilten wahrnehmen zu können, warum „seine Persönlichkeit so ist wie sie ist“.

Im Rahmen der Vortragsreihe gibt es am Mittwoch, den 21.01.2014 um 18.00 Uhr zu diesem Thema einen weiterführenden Vortrag in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund. Es wird um telefonische Voranmeldung gebeten unter der Telefonnummer: 03831/ 37 47 0.


Schäpler
Rechtsanwältin

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