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Insolvenzantragspflicht und Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz

Gerade in Krisenzeiten kommen dem GmbH-Geschäftsführer besondere Pflichten im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit seines Unternehmens zu. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschäftsführer, die Liquidität und Verschuldung der GmbH ständig im Auge zu behalten. Versäumt er es, rechtzeitig bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, dann macht sich der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig. Darüber hinaus kann sich regelmäßig auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben.
 
Gemäß § 15 a InsO haben die Geschäftsführer einer GmbH im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Für den Geschäftsführer ergibt sich in der Praxis regelmäßig die Schwierigkeit, bei Liquiditätsengpässen den Übergang von der Zahlungsstockung zur Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt der Antragspflicht zu erkennen. Von Zahlungsunfähigkeit ist gemäß den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien regelmäßig jedenfalls dann auszugehen, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10% oder mehr der Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird. Trotz rechnerischer Überschuldung der Gesellschaft muss nach dem derzeit geltenden zweistufigen Überschuldungsbegriff dann kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht, mithin es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann.

Mit welcher Inanspruchnahme hat nun ein Geschäftsführer im Falle unterlassener oder verspäteter Insolvenzantragstellung zu rechnen?

Die Geschäftsführer einer GmbH sind gem. § 64 GmbHG der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Sie haften auch für Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten.

Neben der zivilrechtlichen Einstandspflicht läuft der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH auch Gefahr, sich strafrechtlich verantworten zu müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzakten durch das zuständige Amtsgericht von Amts wegen der Staatsanwaltschaft zugeleitet werden, ist auch mit einer tatsächlichen Strafverfolgung zu rechnen. So kommt eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges in Betracht, wenn der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH noch Waren und Leistungen entgegennimmt oder Bestellungen auslöst, und dabei zumindest in Kauf nimmt, dass diese nicht mehr bezahlt werden können. Strafbar macht sich auch ein Geschäftsführer, der die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abführt. Auch jegliches bewusstes Handeln zur Schmälerung der Insolvenzmasse, insbesondere das Beiseiteschaffen von Gesellschaftsvermögen, kann zu einer Strafbarkeit wegen Bankrotts führen. Gleiches gilt für die Verletzung von Buchführungspflichten und die Gläubigerbegünstigung. Auch die verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung selbst ist unter Strafe gestellt.

Die Verwirklichung der vorgenannten Tatbestände kann daneben auch eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers begründen, da es sich um sogenannte „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

Gesetz und Rechtsprechung stellen an den Geschäftsführer sehr hohe Anforderungen verbunden mit großen Haftungsrisiken. Wer keine juristische Vorbildung hat tut gut daran, sich von einem im Insolvenzrecht fachkundigen und erfahrenden Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Doreen Heinen
Rechtsanwältin

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