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Grundlegende Anlegerschutzrechte


Die Wirtschafts- und Finanzkrise in den letzten Jahren hat gezeigt, wie schnell vermeintlich sichere Geldanlagen an Wert verlieren können. Zudem wird für viele das lange Zeit als sichere Kapitalanlage gehaltene Immobilieninvestment zur Schuldenfalle.

Gründe hierfür sind vielfältig. Auf der einen Seite steht der Verbraucher, der für das Wunschprodukt möglicherweise seine finanziellen Grenzen überschritten hat in der Hoffnung auf überdurchschnittliche Renditen, auf der anderen Seite steht eine Vielzahl von gut organisierten Anbietergruppen, die teilweise mit falschen Versprechungen und unwahren Angaben ihre Opfer finden.

Die Schäden aus Beratungsfehlern oder vorsätzlicher Falschberatung zeigen sich zumeist erst nach Jahren. Es muss sodann von dem Anleger unverzüglich gehandelt werden, um seinen Schaden möglichst gering zu halten.

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldet der Anlageberater eine anlegergerechte Beratung. In diesem Zusammenhang müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere sein Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden.
Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein.

In diesem Zusammenhang ist der Anlageberater grundsätzlich gehalten, den Anlage-interessenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung zum Beispiel an einem geschlossenen Immobilienfond rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Zweitmarktes nur eingeschränkt möglich ist.

Werden diese Verpflichtungen im Rahmen des Beratungsgesprächs von dem Anlageberater verletzt, so steht dem Anleger ein Schadenersatzanspruch zu. In diesem Fall ist dem Anleger nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen,
der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt  geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Steuervorteile muss sich dabei der geschädigte Anleger hinsichtlich seiner bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche nicht anrechnen lassen.
Im Rahmen der Schadenersatzansprüche sind Steuervorteile nur dann zu berücksichtigen, wenn der als Schadenersatz geleistete Betrag nicht wieder der Versteuerung unterliegt.

Des Weiteren hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der sogenannten Kick-Back-Zahlungen bei Banken Aufsehen erregt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Begründet wird dies damit, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält und deshalb der Kunde nicht damit rechnen muss, dass die Bank bei Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondanbieter hat.

Der Bundesgerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank dabei den Anleger ungefragt hätte aufklären müssen. Es besteht keinerlei Nachfragepflicht des Anlegers. Kenntnis von dieser Aufklärungspflicht müssen die Banken bereits seit dem Jahre 1990 haben, so dass sie sich auch nicht auf Unwissenheit berufen können.

Auch dieses führt zum Schadenersatz für den Anleger mit dem Ergebnis, dass der Anleger die investierten Beträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückerhält und die Bank dann die Anlage des Anlegers zurücknehmen muss.
Zudem erhält der Anleger einen entgangenen Gewinn aufgrund anderer Anlagemöglichkeiten und wird von sämtlichen weiteren zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freigestellt.

In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Verjährungsfristen zu beachten: Die absolute Verjährungsfrist läuft taggenau 10 Jahre ab Zeichnungsdatum ab. Das bedeutet also, wenn Sie im Jahr 2004/Anfang 2005 Beteiligungen abgeschlossen haben, sind diesbezüglich die Ansprüche verjährt.

Daneben ist auch noch die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu beachten. Diese Frist läuft jeweils zum Jahresende ab und knüpft an die Kenntnis des Problems, beispielsweise die der verschwiegenen Provision, an.

Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf! Lassen Sie sich also anwaltlich beraten! Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Christian Langhoff
Rechtsanwalt

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Christian Langhoff

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter *Gesellschafter

Schwerpunkte: Bankenrecht, Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung, Steuerrecht, Unternehmensnachfolge, Wirtschaftsrecht