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Geschenkekauf im Internet - Ihre Rechte als Verbraucher

Es naht die Weihnachtszeit! Der Trend der letzten Jahre zeigt, dass der Weihnachtsmann und dessen Helfer zunehmend das Internet und die dort zahlreich vertretenen Online-Kaufhäuser nutzen, um ihre Geschenke zu besorgen.

Dies bietet einige Vorteile: Sie müssen nicht in überfüllten und überheizten Läden mühsam nach Geschenken suchen, die Auswahl im Internet ist i. d. R. größer und alles wird bequem zu Ihnen nach Hause geliefert. Was aber, wenn das bestellte Geschenk bereits beim Auspacken kaputt ist, oder sich der Fehler erst an Heiligabend oder später zeigt?

Sofern Sie als Verbraucher per Internet Waren bestellen (ausgenommen sind Lebensmittel und Getränke), liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) vor. Verbraucher ist, wer ein Rechtsgeschäft weder zum Zwecke seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (§ 13 BGB). Erfolgt die Bestellung bei einem Unternehmer, steht Ihnen als Verbraucher zunächst ein Widerrufsrecht i. S. d. § 355 BGB zu. Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist zu erklären.

Hierin liegt eine bedeutende Abweichung zum Kauf von Waren im Geschäft vor Ort. Das Widerrufsrecht greift nämlich auch dann, wenn die Ware mangelfrei ist. Beim Händler vor Ort können Sie die Waren nur dann zurückgeben und Ihr Geld zurückerhalten, wenn die Ware mangelhaft ist und eine Nacherfüllung (Umtausch, Reparatur) fehlgeschlagen ist. Im Übrigen besteht grundsätzlich keine Pflicht des Verkäufers, die Waren zurück zunehmen und das Geld zu erstatten.

Über das Widerrufsrecht muss Sie der Onlineverkäufer belehren. Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt 14 Tage und beginnt nicht vor Erfüllung der vorgenannten Belehrungspflicht bzw. bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung entweder der Widerrufserklärung in Textform oder der Ware selbst. Dabei sind Sie als Käufer beweispflichtig für das rechtzeitige Absenden.

Sollte die im Internet gekaufte Ware mangelhaft sein, stehen Ihnen als Käufer die üblichen Gewährleistungsrechte zu. Zu beachten ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe an Sie, vorgelegen haben muss, um Gewährleistungsrechte auszulösen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel auf, wird bei Verbrauchsgüterkäufen zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Nach Ablauf der sechs Monate müssen Sie das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe beweisen.

Vorrang im Falle eines Mangels hat nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst die Nacherfüllung i. S. d. § 439 BGB. Der Verkäufer erhält also eine zweite Chance, seinen „Fehler“ wieder gut zu machen, indem er entweder den Kaufgegenstand repariert oder umtauscht. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert (i. d. R. bei zwei gescheiterten Versuchen) oder er die Nacherfüllung verweigert, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt sind Sie verpflichtet den Kaufgegenstand zurück zugeben, der Verkäufer hat den Kaufpreis zu erstatten. Informieren Sie bei einem Mangel stets das Onlinekaufhaus und, sollte es zu einem Rücktritt kommen, teilen Sie dies vorab mit und fragen Sie nach den Abwicklungsmodalitäten.

Übrigens: die Gewährleistungsrechte stehen Ihnen per Gesetz zu! Diese sind aber nicht mit einer Garantie zu verwechseln, die der Verkäufer freiwillig übernimmt und für Mängel, die in der Garantielaufzeit auftreten, verschuldensunabhängig haften will.

Noch Fragen? Fragen Sie uns!

 

 

Alexander Lutter

Rechtsanwalt

 

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Alexander Lutter

Insolvenzverwalter, Datenschutzbeauftragter (TÜV cert.) *Gesellschafter

Schwerpunkte: Datenschutz, Insolvenzrecht / Insolvenzverwaltung