Finanzielle Not wegen Ehescheidung? Ein Betrag über den Trennungs- und Ehegattenunterhalt
Wenn man ins „heiratsfähige“ Alter kommt, hört man oftmals folgende Floskel: „Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie!“. Nun, wer hört schon auf solche Redensarten? Hals über Kopf stürzt man sich in die große Liebe und sehr oft läuten dann auch die Hochzeitsglocken. Der gemeinsame Alltag führt dann später oftmals dazu, dass sich die Partner auseinanderleben und das Bedürfnis besteht, wieder getrennte Wege zu gehen. Zum Glück wird heutzutage niemand mehr "schuldig" geschieden. Das Gericht kann eine Ehe scheiden, wenn sie "gescheitert" ist, unabhängig davon, was oder wer das Scheitern verursacht hat und ob daran überhaupt jemand wirklich schuld ist.
Nach § 1569 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte ab der Scheidung verpflichtet, für seine Lebenshaltungskosten alleine aufzukommen. Da dies nicht immer möglich ist, hat der Gesetzgeber abschließend Unterhaltstatbestände geschaffen. Die Frage, ob ein Ehegatte vom anderen nach der Scheidung Unterhalt bekommen kann, richtet sich natürlich nicht danach, ob der eine oder andere schuld an der Scheidung war oder nicht. Soll der Richter einem Ehegatten Unterhalt zusprechen, fragt er also in aller Regel nicht, ob derjenige, der Unterhalt verlangt, die Scheidung verursacht hat. Er prüft vielmehr nur, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt, der den Unterhalt fordernde Ehegatte für sich selbst nicht sorgen kann, der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist und der Unterhalt eventuell nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist. Unterhalt kann gezahlt werden wegen Kinderbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit und wegen Ausbildung. Hinzukommt der Unterhalt aus Billigkeitsgründen und Aufstockungsunterhalt. Im Übrigen ist das Gebot der Zahlung von Unterhalt Ausdruck der nachehelichen Solidarität dem ehemaligen Partner gegenüber.
Liegen die Voraussetzungen vor, spricht der Richter gem. § 1569 S. 2 BGB Unterhalt zu. Dabei ist allgemein Folgendes zu beachten: Die Unterhaltsfrage klärt der Richter nicht automatisch. Unterhalt bekommt nur derjenige, der bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellt. Gemäß § 1578 b BGB kann der Unterhaltsanspruch der Höhe nach und bezüglich seiner zeitlichen Dauer begrenzt werden. Dies gilt auch für Unterhalt wegen einer Krankheit, die eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ausschließt. Allerdings ist denkbar, dass sich mehrere Unterhaltstatbestände aneinander reihen können und damit eine längere Zeitdauer zustande kommt, während der Unterhalt gezahlt werden muss. Natürlich kann zwischen den Ehegatten auch ein Unterhaltsverzicht vereinbart werden. Dies ist zu Ehezeiten unproblematisch möglich. Eine solche Vereinbarung innerhalb der Trennungszeit und vor dem Scheidungsverfahren bedarf aber der notariellen Beurkundung.
Der Unterhalt nach der Scheidung wird völlig separat vom Unterhalt während des Getrenntlebens betrachtet und angesetzt. Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB muss nicht automatisch ab Trennung gezahlt werden, sondern erst, wenn der Ehegatte den Unterhaltsverpflichteten dazu zum ersten Mal unmissverständlich aufordert und gleichzeitig Auskunft über dessen Einkommen verlangt. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Im Übrigen ersetzt Trennungsunterhalt den Familienunterhalt. Der Ehegatte, dem Trennungsunterhalt zugesprochen wurde, sollte wissen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt. Deshalb sollte er im Rahmen des Scheidungsverfahrens ggf. auch einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung stellen. Im Übrigen gibt es auch Situationen, in denen nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensbeziehung, Anspruch auf Unterhalt besteht.
Wenn man sich gerade getrennt hat oder dies in der nächsten Zeit beabsichtigt, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, damit eventuelle Ansprüche zeitnah berechnet und geltend gemacht werden können. Bei Bedürftigkeit kann für die anwaltliche Tätigkeit diesbezüglich Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Schäpler
Rechtsanwältin
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