Entgeltfortzahlung - Regress des Arbeitgebers bei fremdverschuldeten Unfall des Arbeitnehmers
Ein Verkehrsunfall hat oftmals zur Folge, dass die beteiligten Personen nach dem Unfall aufgrund erlittener Verletzungen ihrer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen können. Sie sind arbeitsunfähig und müssen dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. gelber Schein) gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen.
Fällt die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nach einem Unfall wegen der hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit aus, so ist der Abreitgeber gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich verpflichtet, für die Dauer von 6 Wochen seinem Arbeitnehmer den Lohn weiterzuzahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit durch besonders leichtfertiges oder gar mutwilliges Verhalten selbst verschuldet hat, z.B. wenn ein Unfall auf übermäßigem Alkoholgenuss beruht oder die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass entgegen § 21 a StVO der Sicherheitsgurt nicht angelegt wurde.
In einem Entgeltfortzahlungsfall sollte der Arbeitgeber aber auch immer prüfen, ob eventuell ein Verschulden eines Dritten die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers verursacht hat. In einem solchen Fall geht der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens gem. § 6 EFZG auf den Arbeitgeber insoweit über, als dieser für die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraums das Arbeitsentgelt weiter zahlt und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge abführt. Der geschädigte Arbeitnehmer hat damit für die Dauer der Entgeltfortzahlung keinen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hinsichtlich seines Erwerbsschadens. Der Schadensersatzanspruch geht vielmehr mit Leistung der Entgeltfortzahlung kraft Gesetzes automatisch auf den Arbeitgeber über. Dieser kann nun einen Regressanspruch gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Höhe der geleisteten Zahlung geltend machen.
Wenn also im Fall eines Verkehrsunfalles eines Arbeitsnehmers und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, sollte sich deshalb nicht nur für den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden), sondern auch für den Arbeitgeber die Frage stellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Unfallgegner für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers verantwortlich ist. Insoweit hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber auch eine Mitteilungspflicht. Gemäß § 6 Abs. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen, so dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich den geleisteten Entgeltfortzahlungsbetrag vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückzuholen. Dabei ist dem Arbeitgeber der gezahlte Bruttolohn zzgl. des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung zu erstatten. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls noch das anteilige Weihnachts- und Urlaubsgeld.