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Enterbung und Pflichtteil

Enterbung und Pflichtteil


In § 2303 I BGB ist bestimmt, dass ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen kann. Das gleiche Recht steht auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie ebenfalls enterbt wurden.


Das Pflichtteilsrecht ist immer dann relevant, wenn bestimmte gesetzliche Erben ausdrücklich durch Testament oder aufgrund mangelnder Erwähnung im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, d.h. enterbt werden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Kinder des Erblassers, daneben der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht sichert diesen Erben eine Minimalbeteiligung am Nachlass zu. Letztendlich handelt es sich um die nächsten Verwandten bzw. nahestehende Menschen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zum Erblasser nicht immer schlecht war. Das Pflichtteilsrecht soll daher einen gewissen Ausgleich schaffen.


Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbteils dar und ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der gegenüber den Erben durchzusetzen ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat also nur Anspruch auf Auszahlung einer gewissen Summe, aber nicht auf Zuteilung eines gewissen Gegenstandes aus dem Nachlass. Er ist auch kein wirklicher Erbe geworden.

 

Vielfach hat der Pflichtteilsberechtigte nur spärlichen Kontakt zum Erblasser und hat daher keinerlei Kenntnis über den Umfang des Nachlasses. Da er seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach beziffern muss, stellt ihm der Gesetzgeber daher einen Auskunftsanspruch zur Seite. Damit kann er von den Erben detailliert Auskunft über den Umfang des Erbes verlangen. Es sollten auch Belege übergeben werden. Im Übrigen hat der Pflichtteilsberechtigte sogar ein Recht darauf, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses persönlich beteiligt zu werden. Kommen die Erben dem Auskunftsverlangen nicht und nur unzureichend nach, kann dieser auch klageweise durchgesetzt werden.


Das Pflichtteil kann nur wenigen Ausnahmefällen entzogen werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Der Erblasser kann mit dem Pflichtteilsberechtigten aber auch einen Verzichtsvertrag abschließen.


Damit der Erblasser sein Vermögen nicht zu seinen Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach so gering wie möglich zu halten, führen Schenkungen des Erblassers an Dritte innerhalb einer Frist von 10 Jahren zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigen. Allerdings verringert sich der wertmäßige Einfluss der Schenkung mit Zeitablauf. Vielfach werden in sog. „Patchworkfamilien“ Grundstücke als kostenlose Zuwendung auf den neuen Ehegatten übertragen, um diesen abzusichern. In diesem Zusammenhang sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass die 10-Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen beginnt, d.h. mit dem Tod des schenkenden Ehegatten oder der Scheidung der Ehe.


Peggy Schäpler
Rechtsanwältin

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