Die Präimplantationsdiagnostik
Lang umstritten - nunmehr gesetzlich geregelt
Im Jahr 2010 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem freisprechenden Urteil des Landgerichts Berlin wegen eines Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz zu befassen. Der Angeklagte, ein Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, hatte in drei Fällen eine Präimplantationsdiagnostik (PID) durchgeführt. Dies ist eine medizinische Methode, mit der man künstlich befruchtete Embryonen noch vor der Übertragung in die Gebärmutter auf genetische Defekte untersuchen und dementsprechend nur gesunde Embryonen übertragen kann. Die PID dient damit vor allem Paaren, die wegen genetischer Vorbelastungen kaum die Aussicht haben, auf natürliche Weise gesunde Kinder zu bekommen. Nach der ersten Behandlung zeigte sich der Arzt selbst an, um eine Bestätigung für die Straflosigkeit seines Tuns zu erhalten. Auch der Bundesgerichtshof sprach den Angeklagten frei, verlangte aber gleichzeitig eine eindeutige gesetzliche Regelung.
Daraufhin wurden im Gesetzgebungsverfahren drei Entwürfe diskutiert. Einer beinhaltete ein absolutes Verbot der PID, ein anderer wollte sie nur in Fällen von drohender Tot- oder Fehlgeburt zulassen. Durchgesetzt hat sich der dritte Entwurf, der die PID grundsätzlich verbietet, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulässt. Immer wieder gab es vor allem verfassungsrechtliche Debatten. Zunächst stellte sich die Frage nach der Reichweite des verfassungsrechtlichen Lebensschutzes, ob also bereits der Embryo Träger von Grundrechten sein kann.
Im Ergebnis beginnt menschliches Leben im Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sodass der Embryo als Grundrechtsträger anzusehen ist. Die dem Embryo dann zustehenden Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit waren in Ausgleich zu bringen mit den Grundrechten der Mutter auf körperliche Unversehrtheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern, der Berufsfreiheit der Ärzte und der Wissenschaftsfreiheit der Forscher. Im Mittelpunkt dieser Abwägung standen der Vergleich mit den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch einerseits, Warnungen vor Menschenzucht und Diskriminierungen andererseits. Da durch die PID jedoch nur solche Krankheiten vermieden werden sollen, die sich massiv auf das (Über-) Leben des Embryos auswirken, waren die Bedenken für die Mehrheit nicht überzeugend.
Am 8.12.2011 trat dann § 3a Embryonenschutzgesetz in Kraft. Dieser stellt die PID an jeglichen Zellen unter Strafe. § 3a Abs. 2 normiert aber Ausnahmen, bei deren Vorliegen eine PID nicht rechtswidrig ist. Solche liegen vor, wenn eine schwerwiegende Schädigung des Embryos vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird oder wenn eine genetische Disposition der Frau oder des Mannes ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nachkommen begründet. Ein solch hohes Risiko liegt vor, wenn eine Abweichung vom üblichen Risiko zu 25%- 50 % gegeben ist. Problematischer ist dagegen mangels ausdrücklicher Aufzählung bestimmter Krankheiten, den Begriff einer schwerwiegenden Erbkrankheit zu bestimmen. Erbkrankheiten sind durch bestimmte Gene bedingte Erkrankungen oder Chromosomenstörungen. Schwerwiegend sind diese, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung, schlechte Behandelbarkeit oder die Schwere des Krankheitsbildes wesentlich von anderen Erbkrankheiten unterscheiden.
Neben einer umfassenden Beratung und Aufklärung sowie der schriftlichen Einwilligung der potentiellen Mutter, muss eine Ethikkommission ihre zustimmende Bewertung abgeben. Die Untersuchung darf außerdem nur ein hierfür qualifizierter Arzt in zugelassenen Zentren durchführen.
Damit wurde nun der rechtliche Rahmen geschaffen, um Eltern mit genetischen Vorbelastungen die Geburt eines gesunden Kindes zu ermöglichen.
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