Die Ausgleichspflicht unter Erben
Sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, setzt die gesetzliche Erbfolge ein. Zunächst werden die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten, Schulden des Verstorbenen etc.) vom Nachlass beglichen. Entsprechend der Erbquoten des BGB wird der verbleibende Nachlass sodann unter den Erben aufgeteilt.
Erben können neben dem Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen auch die Eltern, Groß- und Urgroßeltern des Erblassers sein. Entscheidend ist, welche Erben zum Zeitpunkt des Todesfalls noch vorhanden sind. Sofern Kinder, sogenannte Abkömmlinge, das Erbe antreten können, schließen sie andere mit dem Erblasser Verwandte von der Erbfolge aus, § 1924 II BGB.
Der überlebende Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen zunächst ein Viertel des Nachlasses als Erbquote gemäß § 1931 Abs. 1 BGB und ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, mithin die Hälfte des Nachlasses. Das gilt immer dann, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Kinder des Erblassers erben stets zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Sind beispielhaft neben dem überlebenden Ehegatten noch zwei Abkömmlinge vorhanden, so erben diese jeweils ein Viertel des Nachlasses, teilen sich also die verbleibende Hälfte.
Gemäß § 2050 Abs. 1 BGB haben Abkömmlinge, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen werden, Zuwendungen, die sie durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben, untereinander zur finanziellen Ausgleichung zu bringen. Es erfolgt eine Anrechnung auf den Erbteil. Das betrifft generell Zuwendungen (Geschenke), die sie als Ausstattung durch den Erblasser empfangen haben. Erforderlich ist also, dass der Verstorbene dem Abkömmling einen vermögenswerten Vorteil zur Heirat oder Begründung einer selbständigen Lebensstellung etc. hat zukommen lassen. Im Übrigen hat das Kind keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Ausstattung insbesondere anlässlich einer Heirat.
Nach § 2050 Abs. 2 BGB unterliegen sogenannte Zuschüsse, die durch den Erblasser zur Verwendung als Einkünfte für das tägliche Leben oder zur Durchführung der Berufsausbildung zugewendet wurden, der Ausgleichspflicht nur, wenn diese Zahlungen nicht im Verhältnis zur vermögensmäßigen Situation des Verstorbenen standen. Diese Zahlungen also eine erhebliche Belastung darstellten.
Sonstige Geschenke haben die Abkömmlinge § 2050 Abs. 3 BGB nur untereinander auszugleichen, wenn dies durch den Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde. Dies muss bei oder vor Übergabe des Geschenkes erfolgen. Werden z.B. Grundstücke zu Lebzeiten des Erblassers von diesem an einen Abkömmling unentgeltlich mit der Bestimmung übereignet, dass die Übertragung „in Vorwegnahme der zukünftigen Erbreglung“ erfolgt, so ist damit auch die Ausgleichungspflicht gegenüber Miterben angeordnet (BGH NJW-PR, 89, 259). Eine nachträgliche Anordnung kann nur durch Verfügung von Todes wegen erfolgen und enthält dann ein Vermächtnis zu Gunsten der übrigen Miterben.
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