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Der Haushaltsschaden als Schadensposition

Der Haushaltsführungsschaden als Schadensersatzposition in der Unfallregulierung 

Nach einem fremdverschuldeten Unfall kann die/der Geschädigte nicht nur einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, sondern es besteht grundsätzlich auch ein eigener Schadensersatzanspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Tätigkeitsbehinderung im Haushalt. 

Wird eine Hausfrau oder ein Hausmann also bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt und dadurch auch in der Haushaltstätigkeit erheblich behindert, so steht der/dem Geschädigten ein eigener Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls oder der Minderung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu. Ein solcher Haushaltsführungsschaden kann durchaus in Einzelfällen den Schmerzensgeldbetrag überschreiten. 

Für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt es darauf an, in welchem Umfang die verletzte Person vor dem Schadensereignis Hausarbeit tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang dies nach der Verletzung verletzungsbedingt nicht mehr möglich ist. Der Umfang des Haushaltsführungsschadens ergibt sich also aus dem Ausmaß der Unfallfolgen und der sogenannten spezifischen haushaltsbedingten Beeinträchtigung der verletzten Person. Dabei ist die Schwere der Verletzungen allerdings nicht allein ausschlaggebend, es kommt auch sehr darauf an, in welcher Weise sich die konkreten Verletzungsfolgen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt auswirken.  

Der Anspruch auf Erstattung eines entstandenen Haushaltsführungsschadens besteht völlig unabhängig davon, wie man sich über den unfallbedingten Versorgungsengpass in seinem Haushalt hinweg hilft. Es muss also nicht etwa tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt werden. Wenn ein Haushalt z.B. durch überobligatorische Mitarbeit der anderen Familienangehörigen oder durch unentgeltliche Hilfe nahestehender Personen ohne die Einstellung einer Ersatzkraft auskommt, können die Kosten für eine sogenannte fiktive Ersatzkraft geltend gemacht werden.  

Weiter kommt es natürlich auf die Größe und den Typ des Haushalts an. In einem 2-Personen-Renten-Haushalt ist in der Regel erheblich weniger zu tun, als in einem 6-Personen-Haushalt mit mehreren kleinen Kindern.  

Ein Haushaltsführungsschaden kommt auch bei der Verletzung einer alleinstehenden Person mit eigenem Haushalt in Betracht. 

Zur Ermittlung der sogenannten haushaltsspezifischen Beeinträchtigungen empfiehlt es sich, den behandelnden Arzt im Rahmen der Erstellung der üblichen Arztberichte auch zu bitten, zum Ausmaß der Behinderung in der Haushaltsführung Stellung zu nehmen. Zur Berechnung des ersatzfähigen Haushaltsführungsschadens kann ein Rechtsanwalt wesentliche  Anhaltspunkte für das Ausmaß der haushaltsspezifischen Behinderungen und des erforderlichen haushaltsspezifischen Arbeitszeitaufwandes auch einschlägigen Tabellenwerken entnehmen. 

Geringfügige Verletzungen, die die betroffene Person bei der Versorgung des Haushalts nicht nennenswert behindern, bleiben allerdings ersatzlos. Und auch bei hochgradigen Bewegungseinschränkungen kann es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sein,  durch Benutzung technischer Hilfsmittel oder durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt so umzuverteilen, so dass ein messbarer Haushaltsführungsschaden letztlich nicht entsteht.

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Informationen zum Autor

Rechtsanwalt Bernd Kolwey

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht