Der Ferienjob
Sommerzeit ist Ferienzeit! Doch während die einen mit Familie und Freunden Urlaub und Freizeit genießen, haben andere bereits eine Arbeitsstelle auf Zeit angetreten. Für einen Ferienjob kann neben der Aufbesserung des Taschengeldes auch das Gewinnen von Einblicken ins Berufsleben oder das Knüpfen nützlicher Beziehungen sprechen. Allerdings gilt: Erholung muss sein! Auch oder gerade bei Schulpflichtigen. In diesem Spannungsfeld zwischen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einerseits und der Möglichkeit frühzeitig Erfahrungen am Arbeitsmarkt machen zu können andererseits, liegt der Ferienjob. Ein Überblick:
Wer älter als 15 Jahre ist, darf grundsätzlich während der Ferien ganztags arbeiten – jedoch höchstens für vier Wochen im Jahr. Wer jünger als 13 Jahre ist darf nur in besonderen Ausnahmefällen arbeiten. Für Schüler zwischen 13 und 15 Jahren sind die Arbeitsmöglichkeiten zumindest eingeschränkt; schwere Arbeiten oder eine Arbeitszeit von mehr als zwei Stunden am Tag sind ausgeschlossen.
Schüler über 18 Jahren und Studenten können bis zu drei Monate im Jahr beschäftigt werden und diese Arbeit als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Beschränkung wird damit begründet, dass auch bei dieser Personengruppe das jeweilige Bildungsziel vor einer Überbeanspruchung durch eine Beschäftigung zu schützen ist; Bildung geht vor. Im Auge behalten sollte man allerdings, dass bei einer bestehenden Krankenversicherung über die Eltern und einer Beschäftigung auf Minijobbasis die 450-Euro-Grenze einzuhalten ist, um weiterhin familienversichert zu sein.
Wer seinen Ferienjob auf 450-Euro-Basis ausübt, hat auf seinen Verdienst regelmäßig keine Steuern zu zahlen, soweit der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % übernimmt. Bei einer längeren Beschäftigung und der Abrechnung über die Lohnsteuerkarte kann ein steuerfreier Jahresverdienst von derzeit 8.652,00 Euro erzielt werden. Im Hinblick auf den Bezug des Kindergeldes hat die Ausübung eines Ferienjobs keinerlei Auswirkung.
Grundsätzlich gilt auch für den Ferienjob, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Da dieser Anspruch jedoch erst nach einer Mindestbeschäftigungsdauer von vier Wochen entsteht, läuft diese Regelung oftmals leer. Ähnliches gilt für die Kündigungsregelungen. Diese finden grundsätzlich auch auf Ferienjobs Anwendung. Da diese jedoch in aller Regel ohnehin befristet werden, ist eine Kündigung nicht erforderlich. Soll das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet werden, so kann dies durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden. Alternativ ist auch eine Kündigung möglich.
Eine Besonderheit ist zu berücksichtigen, wenn der Ferienjob als Einkommen einer von Hartz IV lebenden Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist: bis zu einem Höchstbetrag von 1.200,00 Euro pro Jahr wird dieser Verdienst nicht auf die Regelleistung angerechnet. Dies gilt dann, wenn eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und der Verdienst während der Schulferien und innerhalb von bis zu vier Wochen erzielt wird. Dabei kann dieser Vier-Wochen-Zeitraum auch aufgeteilt werden.
In der Regel sind Ferienjobs sowohl für Schüler und Studenten einerseits als auch für Arbeitgeber andererseits eine attraktive Beschäftigungsmöglichkeit. Daher lassen sich auftretende Schwierigkeiten und Probleme in aller Regel zwischen den Beteiligten selbst regeln. Sollte sich gleichwohl einmal keine einvernehmliche Regelung finden lassen, so kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu einer kurzfristigen Lösung führen.
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