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Der einsame Erbschaftsstreit

Wer wünscht sich nicht eine Familie, bietet sie doch Liebe, Schutz und Geborgenheit! Aber was sich nach außen als Friede und Freude darstellt, kann im Innern brodeln, von Neid und Missgunst durchsetzt sein. Findet sich der richtige Auslöser, bricht das Kartenhaus zusammen. Das kann der Tod eines Familienmitglieds sein. Ist dann kein Testament vorhanden, bietet dies die Grundlage für einen schönen Erbschaftsstreit.

Wenn mehrere Erben, Ehegatten, Abkömmlinge etc., vorhanden sind, sollte in aller Regel ein Testament als Form der gewillkürten Erbfolge errichtet werden. Ist ein solches nicht vorhanden, führt dies stets zum Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge, was zwangsläufig zur Entstehung unfreiwilliger Erbengemeinschaften führt. Gerade die Auseinandersetzung solcher Erbengemeinschaften birgt oft die Gefahr, dass aus Freunden Feinde werden können. Beispielhaft soll auf das Dilemma mit vererbten Grundstücken eingegangen werden. Hat eine Erbengemeinschaft ein Grundstück inne und findet keine Einigung über die wertmäßige Auseinandersetzung, kann jeder Teilhaber nach § BGB 753 BGB die Zwangsversteigerung beantragen und dies unabhängig der Beteiligungsquote. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Familienbesitz in fremde Hände gerät und/oder Erben/Miteigentümer ihren Wohnsitz verlieren.

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Testamentes nicht schwer und muss nach § 2064 BGB vom Erblasser persönlich vorgenommen werden. Dazu bedarf es einer handschriftlichen Erklärung, die auch unterschrieben werden muss. Sodann sollte die Erklärung an einem sicheren Ort aufgewahrt werden. So leicht sich dies anhört, so kann die Verteilung der erschaffenen Werte auf Abkömmlinge, sonstige Familienmitglieder oder an Dritte zur schwierigen Aufgabe werden, wenn ein gleichmäßige Verteilung vorgenommen werden soll, Werte ohne die Gefahr der Zwangsversteigerung weitergegeben werden oder einzelne potentielle Erben ausdrücklich enterbt werden sollen. Dann stellt sich aber die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls ein Pflichtteil auszuzahlen ist und wann ein Pflichtteilergänzungsanspruch besteht. Hinzukommen kann die Problematik der Absicherung behinderter Abkömmlinge. Die Aufzahlung könnte unproblematisch fortgesetzt werden.

Erwähnt werden sollte in diesem Zusammenhang auch die folgende Konstellation. In Zeiten der Patchworkfamilien kommt es zunehmend vor, dass man im Laufe des Lebens nicht mehr nur einen Lebenspartner/Ehegatten und daher auch Kinder aus verschiedenen Lebensepochen hat. Was aber tun, wenn man den aktuellen Ehegatten vermögensmäßig absichern will und nebenbei die Kinder anderer Ehegatten, zu denen vielleicht kein oder nur geringer Kontakt besteht, enterben will. Wenn es sich um ein Grundstück handelt, das im Alleineigentum des potentiellen Erblasser steht, sollte dies nicht einfach so an den neuen Ehegatten verschenkt werden! Da gibt es einiges zu beachten!

Im Übrigen wird oft verkannt, was eigentlich Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB bedeutet. Der Erbe, egal ob gesetzlich oder per Testament dazu geworden, erbt nicht nur den positiven Nachlass in Form von Konten, Grundstücken, Schmuck, Lebensversicherungen etc., sondern auch sämtliche Schulden und andere Verbindlichkeiten. Dafür haftet der Erbe dann auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen, wenn er das Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt, nachträglich die Annahme anfechtet oder die Haftung nachträglich durch Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wieder beschränkt wird. Man sollte sich also gut überlegen, ob man eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Dafür hat man nach Anfall der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 1 BGB 6 Wochen ab Kenntniserlangung  Zeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lebensgewohnheiten des Erblassers eher unbekannt waren.

Die Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen mit Sitz u.a. in Stralsund, Barth und Rostock bietet in Fragen rund um das Themen Erbrecht und Familienrecht kompetente Beratung an und ist im weiteren auch behilflich, erbrechtliche Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren. Um teure und langwidrige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld mandantengerecht, aber trotzdem vermittelnd agiert werden. Die Anwälte unserer Kanzlei sind dazu befähigt.

Natürlich ist die Einschaltung von Anwälten ebenfalls kostenpflichtig, aber kann zwangsläufig dazu führen, dass Zeit, Nerven und auch Kosten gespart werden. Bei Bedürftigkeit besteht zudem die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Letztlich hat jeder das Recht auf kompetente juristische Beratung und Vertretung. Darüber informieren wir unsere Mandanten grundsätzlich.

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