RA LSK > Presse > Pressebericht-detail

Das Arbeitszeugnis

Gerade bei der aktuellen Situation des Arbeitsmarktes ist es für jeden Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung, sei­ne Qualifikation und seine Geeignetheit für eine bestimmte Stelle durch aussagekräftige Un­ter­la­gen nachzuweisen. Alle Arbeitnehmer haben insoweit einen unabdingbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber.

Man unterscheidet einerseits zwischen dem Endzeugnis und dem Zwischenzeugnis und andererseits zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis wird nur auf Verlangen des Arbeitnehmers er­teilt. Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses entsteht bei der Beendigung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, unabhängig davon, ob noch ein Kündigungsschutzprozess geführt wird.

Das einfache Zeugnis hat Name, Vorname und Beruf sowie Art und Dauer der Beschäftigung zu ent­hal­ten. Dieses Zeugnis muss die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer während des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ausgeübt hat, so vollständig und genau bezeichnen, dass sich der zukünftige Ar­beit­ge­ber ein genaues Bild von dem Arbeitnehmer machen kann.

Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich über die Angaben aus einem einfachen Zeugnis hinaus auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss sich bei der Be­ur­tei­lung der Leistung an der jeweiligen Arbeitsaufgabe und den gestellten Anforderungen ori­en­tie­ren. Die Führung des Arbeitnehmers betrifft neben seinem Sozialverhalten gegenüber Vor­ge­setz­ten, Kollegen, Dritten sowie auch gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern auch die Be­ach­tung der betrieblichen Ordnung.

Bei der Beurteilung von Leistung und Führung steht dem Arbeitgeber ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu, d. h. der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, welche Leistungen und welche Ei­gen­schaf­ten des Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Zwin­gend muss das Zeugnis eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung des Ar­beit­neh­mers enthalten. Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er schuldhaft ein Zeug­nis nicht erteilt, dies zu spät erteilt oder aber auch ein unrichtiges Zeugnis erteilt. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung sei­ner Leistungen sowie seiner Führung.

Abschließend noch ein Überblick über die üblicherweise in Zeugnissen verwendeten Beurteilungscodes (nach LAG Hamm Urteil vom 13.02.1992 LAGE § 630 BGB Nr.16):

Er hat die ihm übertragenden Aufgaben:

1. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen

2. stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen

3. zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen

4. stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen

5. zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen

Zurück

Informationen zum Autor

Rechtsanwältin Katrin Zilian

Fachanwältin für Arbeitsrecht
in freier Mitarbeit

Schwerpunkte: Arbeitsrecht, Landwirtschaftsrecht