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Ab in den Urlaub mit Sicherheit

.... nicht ohne Sicherungsschein! 

Mit Beginn der Schulferien zieht es viele Deutsche wieder in die Ferne. Insbesondere Pauschalreisen erfreuen sich großer Beliebtheit. In der Vergangenheit war jedoch auch von zahlreichen Fällen zu hören, in denen selbst namhafte Reiseveranstalter insolvent wurden und Reisende nicht unerhebliche finanzielle Nachteile erlitten.

Vor diesen Folgen einer Insolvenz des Reiseveranstalters, nicht des Reisebüros, soll der sogenannte Reisepreissicherungsschein schützen, der Reisenden immer auszuhändigen ist, wenn der Veranstalter bereits Zahlungen vor Erbringung einer Reiseleistung fordert. Im Ernstfall, wenn also die gebuchte Reise infolge der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters nicht stattfindet, erstattet die Insolvenzversicherung bereits gezahlte Kundengelder und Mehraufwendungen, die dem Reisenden infolge der Insolvenz für die Rückreise entstehen.

In einem Urteil aus dem letzten November hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Pauschalreisenden im Falle der Veranstalterinsolvenz nochmals gestärkt. Das Gericht hat klargestellt, dass der Sicherungsschein auch bei einer vorherigen Absage der gebuchten Reise mangels Nachfrage greift (BGH, Urteil vom 02.11.2011, X ZR 43/11).

In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger eine Kreuzfahrt gebucht und nach Erhalt des Sicherungsscheines für Pauschalreisen ca. 1 Jahr vor dem geplanten Reisebeginn eine beträchtliche Anzahlung geleistet. Kurz darauf sagte der Veranstalter die Reise mangels Nachfrage ab. Drei Monate später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Reiseveranstalters eröffnet, ohne dass es zuvor zu einer Rückzahlung des Reisepreises an die Kläger gekommen ist. Der Insolvenzversicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die Reise nicht wegen der Insolvenz ausgefallen sei, sondern weil sie mangels Nachfrage abgesagt wurde. Dies sei vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651 k BGB folge, nicht erfasst. Die dagegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH ist ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreissicherungsvertrag gemäß § 651 k BGB abgeschlossen wurde, damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Auf eine Ursächlichkeit der Insolvenz für den Reiseausfall kommt es laut BGH weder nach europäischem noch nach deutschem Recht an. Es sei ausreichend, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist.

Richtungsweisend ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach dem die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters dem Kunden auch dann einen Schaden zu ersetzen hat, wenn die Insolvenz in betrügerischer Absicht herbeigeführt wurde (Urteil vom 16.02.2012, C-134/11). Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer des Reiseveranstalters die Konten geleert und war mit den Kundengeldern verschwunden. Es folgte die Insolvenz des Veranstalters. Auch hier muss die Versicherung zahlen. Reisende sind gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit geschützt, unabhängig von deren Ursachen, so die Richter in Luxemburg.

Leisten Sie also keine Zahlungen vor Aushändigung des Original-Sicherungsscheines. Und bewahren Sie diesen sowie alle übrigen Reiseunterlagen und Quittungen zur Regulierung etwaiger Ansprüche auf. 

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